Luginger Steuerberatung

für Photovoltaikanlagen

 

Häufige Fragen

Welche Vorteile bringt der Ausstieg aus der Besteuerung des Eigenverbrauches?

Die Besteuerung des Eigenverbrauches kostet Ihr Geld. Pro Jahr reden wir hier von etwa 500 € bis zum Ausstieg nach fünf vollen Kalenderjahren zum Kleinunternehmer. Das können Sie sich sparen. Nachteile hat der Ausstieg nicht.

Welche Voraussetzungen sind nötig, um den Antrag zu stellen können?

Sie müssen die Vorsteuer/Umsatzsteuer aus dem Kauf der PV-Anlage vom Finanzamt zurückerhalten haben und Ihre Anlage muss über einen Speicher verfügen.

Die Anlage darf auch gerne in Vorjahren (z.B. 2019) angeschafft worden sein. Also können auch „alte“ Anlagen aussteigen.

Ab wann gilt der Ausstieg?

Ab dem Tag an dem der Antrag von Ihnen an das Finanzamt gesendet wurde. Also senden Sie den Antrag selbst an das Finanzamt und an uns nur eine Kopie.

Muss ich die erhaltene Vorsteuer/Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen?

Nein, wenn Sie sich an unser Schreiben halten, dann behalten Sie die Umsatzsteuer, die das Finanzamt erstattet hat.

Muss ich die fünf vollen Kalenderjahre bis zum kompletten Ausstieg aus der Umsatzsteuer abwarten?

Nicht für die Ausstiegserklärung, aber Sie müssen fünf volle Kalenderjahre die Einspeisevergütung in der Umsatzsteuererklärung versteuern, sonst droht die Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Umsatzsteuer an das Finanzamt. Erst nach Ablauf von 5 vollen Kalenderjahren werden Sie Kleinunternehmer und haben nichts mehr mit dem Finanzamt hinsichtlich ihrer Pv-Anlage zu tun.

Sind die weiteren Formalien an Fristen gebunden?

Ja, bis spätestens zur Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023, und das ist Juni 2025.

Was macht das Steuerbüro für mich?

Alle notwendigen Formalien – Buchnachweis, und wenn Sie das Umsatzsteuerpaket bei uns gebucht haben, melden wir die Entnahme auch in der Quartalsmeldung und Jahreserklärung. Mandanten ohne Umsatzsteuerpaket können nachbuchen oder zahlen einen höheren Preis an uns. Sie erhalten dann Kopien zur Kenntnis.

Ich habe vom Händler damals einen Steuergutschein erhalten, zählt der noch?

Nein, der Gutschein war ausschließlich auf die Mitwirkung an der Umsatzsteuererstattung bezogen.

Ich habe den Ausstieg erklärt und Post vom Finanzamt erhalten. Was nun?

Wenn das Finanzamt Fragen hat, beantworten wir diese in angemessener Zeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Finanzbeamte speziell im Bereich PV ausgebildet sind. Lassen Sie sich nicht beunruhigen, der Bundesfinanzminister als Vorgesetzter aller Finanzbeamten hat klare Aussagen getroffen. (BMF-Schreiben vom 27.2.2023). Wir kennen diese genau.

Gemäß BMF – Schreiben vom 27.02.23 können grundsätzlich PV Anlagen mit Speicher zum 0%-Steuersatz aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen überführt werden. Damit entfällt ausschließlich die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) , die sonst fünf volle Kalenderjahre notwendig gewesen wäre.