Luginger Steuerberatung
für Photovoltaikanlagen
STEUERRECHT BIS 31.12.2022
Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.
Information und Anmeldung
Ihrer PV-Anlage
Melden Sie hier Ihre PV-Anlage an und reichen Sie Ihre Unterlagen für 2022 ein.
STEUERRECHT AB 01.01.2023
Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.
Information und Anmeldung
Ihrer PV-Anlage
Melden Sie hier Ihre PV-Anlage an und reichen Sie Ihre Unterlagen für 2023 ein.