Luginger Steuerberatung

für Photovoltaikanlagen

 

STEUERRECHT BIS 31.12.2022

Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.

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Ihrer PV-Anlage


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STEUERRECHT AB 01.01.2023

Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Anlage entscheidend, auf das Datum der Rechnungslegung kommt es nicht an. Ob die Anlage im umsatzsteuerlichen Sinn (Werklieferung) geliefert ist, ersehen Sie, wenn Sie die Auftragsbestätigung gedanklich „abhaken“. Der Zählerwechsel ist kein Vertragsbestandteil des Händlers, auf den Zählerwechsel kommt es also nicht an.

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Ihrer PV-Anlage


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Wichtiger Hinweis!


Achtung!

Der Ausstieg aus der Eigenverbrauchsbesteuerung ist erst dann möglich, wenn Sie das Elster-Protokoll (zur Erstattung der Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage ) von uns erhalten haben.

Bitte senden Sie das Einschreiben zum Ausstieg aus dem Eigenverbrauch als Original direkt dem Finanzamt, nicht an uns. Für uns ist nur die Kopie bestimmt, die dann der Startschuss für unser weiteres Vorgehen ist.

Dies schließt sich in 30Sekunden